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  • · Nachricht · Bundesfinanzministerium

    Zuständige Amtsträger: Tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung schwebend unwirksam

    | Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben zur tatsächlichen Verständigung vom 30.7.08 (BStBl I 08, 831) ergänzt (BMF 15.4.19, IV A 3-S 0223/07/10002): Das Dokument für die tatsächliche Verständigung soll für Fälle, in denen der für die Steuerfestsetzung zuständige Amtsträger ausnahmsweise nicht an der Vereinbarung mitgewirkt hat, nun den Hinweis enthalten, dass die Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch diesen schwebend unwirksam ist. Dem Steuerpflichtigen wird bis zur Zustimmung ein Widerrufsrecht eingeräumt. |

     

    Mit dem Schreiben reagiert die Verwaltung auf eine Entscheidung des BFH vom 27.6.18 (X R 17/17, PStR 19, 51). Dort war die nachträgliche Genehmigung einer vom Steufa-Sachgebietsleiter abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung gerade wegen des fehlenden Hinweises auf die schwebende Unwirksamkeit abgelehnt worden. Nun können auch mit der Steufa faktisch bindende Vereinbarungen verhandelt werden, da die nachträgliche Zustimmung der für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger regelmäßig erfolgt. Es ist damit zu rechnen, dass die entsprechenden Formulare der Landesfinanzbehörden zeitnah an die oben genannten Vorgaben angepasst werden.(DR)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 126 | ID 45893312

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