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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Selbstanzeige bei Hinterziehung ausländischer Steuern nach § 370 Abs. 6 AO

    von RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, und stud. jur. Nils L. Stahnke, beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | § 370 Abs. 6 AO erweitert den Anwendungsbereich der Steuerhinterziehung auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden oder die einem EFTA-Mitgliedstaat (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) zustehen, sowie auf Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden. Da die Norm bei Abstellen auf den deutschen Finanzbehördenbegriff (§ 6 Abs. 2 AO) leerliefe, ist denknotwendig der Fall erfasst, dass falsche Angaben (in der Begehungsvariante) gegenüber einer ausländischen Behörde gemacht werden (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 370 AO , Rn. 77). Der Beitrag beschäftigt sich mit den daraus resultierenden Fragen: Entsteht eine Berichtigungspflicht gemäß oder entsprechend § 153 AO , wenn nachträglich die Unrichtigkeit gegenüber einer ausländischen Finanzbehörde gemachter Angaben erkannt wird? Und unter welchen Umständen kann bei vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 6 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden? |

    1. Keine Anzeige- und Berichtigungspflicht

    Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer von ihm gegenüber einer Finanzbehörde abgegebenen Erklärung, so ist er nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet, wenn es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.

     

    Es stellt sich die Frage, ob dies auch für gegenüber einer ausländischen Behörde abgegebene Erklärungen gilt, wenn der Steuerpflichtige nachträglich deren Unrichtigkeit erkennt. Sofern es sich bei den betroffenen Steuern um Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Mitgliedstaats oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltete Umsatzsteuern handelt, ist nach § 370 Abs. 6 AO eine Steuerverkürzung möglich, da die Vorschrift auch auf § 370 Abs. 4 S. 1 AO verweist, in dem der Begriff der Steuerverkürzung legal definiert wird. Allerdings gilt die AO grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AO nur für alle bundes- oder unionsrechtlich geregelten Steuern, soweit diese durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Solche Abgaben, die von einem anderen Staat verwaltet werden, fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des § 153 AO. Einen § 370 Abs. 6 AO entsprechenden Verweis gibt es in § 153 AO nicht. Demzufolge besteht in der beschriebenen Konstellation keine Anzeigepflicht aus § 153 AO, weder gegenüber einer deutschen Finanzbehörde noch gegenüber der ausländischen Finanzbehörde.

        

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