Bei Hinterziehungen in Millionenhöhe steht die Strafzumessung im Vordergrund. Die Betroffenen möchten einen Gefängnisaufenthalt tunlichst vermeiden. Neben regelmäßig zu erörternden Regelbeispielen und hergebrachten Strafmilderungsgründen hat der BGH nun darauf hingewiesen, dass gebotene Freiheitsstrafen nicht ohne Weiteres durch kombinierte Bewährungs- und Geldstrafen umgangen werden dürfen. Dabei legt der Senat einen strengen Maßstab zugrunde.
Das Sächsische FG (5.12.18, 4 K 1008/14, Abruf-Nr. 208889 ) hat entschieden, dass ein LKW-Fahrer, der ohne sein Wissen in seinem Fahrzeug versteckte, unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland fährt, auch ...
Das LG Hagen hat im Rahmen einer Haftbeschwerde entschieden, dass Tabacco Strips noch keinen steuerpflichtigen Rauchtabak darstellen. Es hat daher eine Hinterziehung von Tabaksteuer ausgeschlossen und den Haftbefehl ...
Bei einer Schätzung gemäß § 162 AO muss das FA – auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des FA ausräumen und zudem seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substanziieren.
Aufgrund des Maßnahmeverbots nach § 14 Abs. 1 S. 1 DG LSA kann gegen einen Ruhestandsbeamten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde keine Disziplinarmaßnahem mehr ausgesprochen werden – so das VG Magdeburg ...
Steuerberater haben häufig die nicht unberechtigte Sorge, in strafbares Verhalten ihrer Mandanten verstrickt zu werden, und fragen nach der Grenzlinie, die ihre vertragliche Pflicht zu parteilicher Unterstützung des ...
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Der BGH hat klargestellt, dass gemäß § 154 StPO eingestellte Taten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (BGH 18.12.18, 1 StR 407/18, Abruf-Nr. 208190 ). Das LG hatte hier lediglich dargelegt, dass der Angeklagte in 39 eingestellten Fällen bis zu 500 Stangen Zigaretten in einer Gesamtliefermenge von 7.726 Stangen angekauft hatte. Da weitere konkrete Feststellungen fehlten, hob der BGH die LG-Entscheidung auf.