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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | Nach § 392 Abs. 1 S. 1 AO kann sich der Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines Strafbefehls von einem Steuerberater verteidigen lassen, sofern die Zuständigkeit zur Ermittlung der Steuerstraftat nach § 386 AO bei der Finanzbehörde liegt. Das setzt voraus, dass die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Werden die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geführt oder ist Anklage bereits erhoben bzw. Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt, ist der Steuerberater berechtigt, die Verteidigung gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt zu führen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Vor einer Einlassung für meinen Mandanten im Strafverfahren möchte ich Akteneinsicht nehmen. Was gilt es zu beachten?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO steht dem Verteidiger in allen Stadien des Strafverfahrens zu. Es erstreckt sich auf alle Akten, welche bei einer Anklageerhebung dem Strafgericht vorzulegen wären. Es gilt das Gebot der Aktenvollständigkeit. Die Ermittlungsakte muss alle Vorgänge enthalten, die bei Untersuchung der Tat, der Schuld und der gebotenen Rechtsfolgen angefallen sind. Alles, was die Ermittlungsbehörden von Beginn des Ermittlungsverfahrens an produziert haben, gehört in die Ermittlungsakte. Computerdateien, die verfahrensbezogene Informationen enthalten, gehören ebenfalls zu den Akten und unterfallen somit dem Akteneinsichtsrecht. Auch die von der Steuerstrafsachenstelle beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts sind Aktenbestandteile (OLG Rostock 7.7.15, 20 VAs 2/15, NStZ 16, 371). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Beweisstücke, da diese in amtlicher Verwahrung bleiben müssen. Der Verteidiger hat aber Anspruch darauf, diese an Amtsstelle einzusehen und amtlich gefertigte Kopien herstellen zu lassen.

     

    Die Form der Akteneinsicht ist durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (5.7.18, BGBl I 17,I 2208) den modernen Kommunikationsformen angepasst worden. Nach § 32f Abs. 1 StPO soll Akteneinsicht durch das Bereitstellen des Inhalts der (elektronischen) Akte zum Abruf über eine Internetverbindung gewährt werden. Hierdurch soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die betroffenen Daten herunterzuladen (BT-Drs. 18/9416, 56). Die Versendung der Akte in die Geschäftsräume des Verteidigers ist nach § 32f Abs. 2 S. 3 StPO auf Antrag immer noch möglich und nach wie vor üblich, weil viele Behörden noch nicht auf die elektronische Aktenführung eingestellt sind.

     

    Frage des Steuerberaters: Darf ich die Ermittlungsakte meinem Mandanten aushändigen?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die Originalakten darf der Verteidiger nicht weitergeben. In Ausübung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung seines Mandanten über den Akteninhalt ist der Verteidiger aber berechtigt, seinem Mandanten eine Aktenkopie zu überlassen.

     

    Frage des Steuerberaters: Kann mir die Akteneinsicht verweigert werden?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Bevor das Ende des Ermittlungsverfahrens nicht in der Akte vermerkt ist, kann die Akteneinsicht wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks ausnahmsweise versagt werden. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks wird befürchtet, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des Akteninhalts in unzulässiger Weise in das Verfahren eingreift ‒ beispielsweise durch Einflussnahme auf potenzielle Zeugen. Der Hinweis allein, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, oder andere floskelhafte Begründungen genügen nicht.

     

    Frage des Steuerberaters: Habe ich auch im Einspruchsverfahren gegen das FA ein Akteneinsichtsrecht?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die AO enthält keine entsprechende Regelung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass trotz fehlenden Rechtsanspruchs die Finanzbehörden verpflichtet sind, in einer Ermessensentscheidung über beantragte Akteneinsicht zu befinden. Namentlich im Einspruchsverfahren wird dem Informationsrecht des Steuerpflichtigen ( § 364 AO ) mit der Gewährung von Akteneinsicht entsprochen. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen erstreckt sich auf alle Unterlagen, die geeignet sind, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens zu beeinflussen, wie z.B. Beweismittel und Beweisergebnisse, Bewertungs- und Schätzungsunterlagen und Berechnungsgrundlagen ( FG Düsseldorf 23.4.07, 10 K 2439/05 E, EFG 07, 1053). Der Hinweis des FA auf eine bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewährte Akteneinsicht muss nach § 364 AO nicht hingenommen werden. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen und das strafrechtliche Akteneinsichtsrecht stehen unabhängig nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Auch eine durch das FA bereits gewährte Akteneinsicht hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO .

     

    Im finanzgerichtlichen Verfahren kann nach § 78 FGO den Beteiligten Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten genommen werden. Beteiligte können sich dabei von Steuerberatern vertreten lassen (§ 62 Abs. 2 FGO).

     

    PRAXISTIPP | Akteneinsicht ist gerade in Verfahrensstadien interessant, in denen die Finanzbehörde diese im Wege des Ermessens mit Rücksicht auf nicht abgeschlossene Ermittlungen ohne Begründungsaufwand versagen kann. Es empfiehlt sich daher, den Antrag mit Argumenten zu untermauern, die es auch für die Finanzbehörde aus Gründen der Verfahrensökonomie ratsam erscheinen lassen, Akteneinsicht zu gewähren.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 179 | ID 45968203

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