§ 370 Abs. 6 AO erweitert den Anwendungsbereich der Steuerhinterziehung auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden oder die einem EFTA-Mitgliedstaat (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) zustehen, sowie auf Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden. Da die Norm bei Abstellen auf den deutschen Finanzbehördenbegriff (§ 6 Abs. 2 AO) leerliefe, ist denknotwendig der Fall erfasst, dass falsche Angaben (in ...
Der frühere Angestellte eines Buchhaltungsbüros erstattete Anzeige gegen den Geschäftsführer eines türkischen Lebensmittelmarkts. Er gab an, dass das Buchhaltungsbüro überwiegend türkische Lebensmittelmärkte ...
Der BGH ändert seine ständige Rechtsprechung und behandelt das in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO normierte Straftatmerkmal der Pflichtwidrigkeit entgegen seiner bisherigen Sicht nun als täterbezogenes persönliches Merkmal, ...
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen vom FA gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hintergrund waren rückständige Steuern von knapp 300.000 EUR.
Führt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen zu Säumniszuschlägen oder zu Geldauflagen in auf die Säumnis gestützten Ermittlungsverfahren (§ 153a StPO) stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
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Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ganz allgemein vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.