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  • · Fachbeitrag · Unionszollkodex

    Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Mit dem am 1.5.16 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 1.5.16 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Dabei ist nach Art. 24 UZK-DVO zu prüfen, ob der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat. |

    1. Abfrage personenbezogener Daten

    Das FG Düsseldorf hat kürzlich zu der Abfrage personenbezogener Daten der Beschäftigten eines Unternehmens für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Stellung genommen und entschieden, dass die Zollverwaltung Abfragen auf die Leitung der Zollabteilung beschränken muss.

     

    Dem Urteil des FG Düsseldorf (6.2.19, 4 K 1404/17 Z, Abruf-Nr. 198688) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin K ist Inhaberin diverser zollrechtlicher Bewilligungen, die ihr auf der Grundlage des Zollkodexes bzw. des Unionzollkodexes erteilt wurden. Aufgrund der notwendigen Neubewertung der Bewilligungen bat das beklagte Hauptzollamt (HZA) die K, einen Fragenkatalog zur Selbstbewertung zu beantworten, welcher Fragen zu Name, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und dem zuständigen FA von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleitern, Leitern der Buchhaltung und der Zollabteilung sowie sonstigen für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen enthielt. Das HZA wies die K darauf hin, dass bei einem Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkungshandlungen unbefristete Bewilligungen zu widerrufen seien.

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