Hat die Steuerfahndung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dem 2.3.23 eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, ist fraglich, ob der Verurteilte die daraus entstandenen Verfahrenskosten tragen muss.
Das BMF hat mit Schreiben vom 17.3.26 den Anwendungserlass zur AO (AEAO) für § 146a AO aktualisiert. Hier hatte sich insbesondere Änderungsbedarf wegen der Zweiten Verordnung zur Änderung der ...
Das Grundsatzurteil I zu den amtlichen Richtsatzsammlungen der vom BMF erstellten und jahrzehntelang im BStBl I veröffentlichten „Zahlensammlungen“ soll die BFH-Rechtsprechung (ex nunc/tunc Problematik/Zuständigkeit) nicht ändern. Vielmehr ist – mit einer ähnlichen Wirkung – den Instanzgerichten und den Finanzämtern mittels obiter dicta (mindestens Abs. 76 bis 108) eine neue Marschrichtung vorgegeben. Dem beginnen die Finanzgerichte zu folgen. Nachstehend wird der Teilaspekt der Aussetzung der ...
Der BGH hat klargestellt, dass für Schätzungen im Steuerstrafrecht weiterhin auch auf die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann, sofern keine den tatsächlichen Verhältnissen ...
Der BFH hat erneut klargestellt, dass im Fall einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) keine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO abzuhalten ist, nachdem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (13.4.
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Bei der Umsatzbesteuerung der Imbiss-Gastronomie wurde differenziert: Vor Ort verzehrte Speisen unterlagen dem Regelsteuersatz von 19 %, während Speisen „zum Mitnehmen“ dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfielen. Dies führte zu Abgrenzungsschwierigkeiten und war oft Gegenstand von Prüfungen und Strafverfahren. Seit dem 1.1.26 gilt nun der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Änderung auf laufende Strafverfahren und kommt zu dem Ergebnis, dass das ...