· Fachbeitrag · Schwarzgeldabrede
Trotz geplanter Hinterziehung von Grunderwerbsteuer ist der Kaufvertrag wirksam
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag i. d. R. nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist.
Sachverhalt
Der Kläger (K) nimmt den Beklagten (B) auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung des K als Eigentümer im Grundbuch in Anspruch. B begehrt hilfsweise widerklagend Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Eigentumswohnung nach Rücktritt. Vorausgegangen war ein notarieller Wohnungskauf- und Werklieferungsvertrag“. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stand u. a. auch nicht fest, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig sei, weil die Beurkundung eines niedrigeren Kaufpreises die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer und damit eine Steuerhinterziehung habe ermöglichen sollen.
Entscheidungsgründe
Das OLG Schleswig-Holstein (10.7.25, 12 U 12/24, Abruf-Nr. 251893) wies die Berufung des B zurück. Der Vertrag ist unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form des § 311b BGB zustande gekommen.
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