· Festsetzungsverjährung
§ 370 AO: verlängerte Festsetzungsfrist nur, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind

von Prof. Dr. Jost Schützeberg, OStA a.D., Köln
Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO setzt die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO voraus. Das hat der BFH klargestellt.
Sachverhalt
Der Kläger M und seine Ehefrau F setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament wechselseitig zu Alleinerben ein. Die F war Erstbegünstigte einer von ihr errichteten Stiftung mit Kundenverbindung zur V-Bank. Über die Stiftungswerte konnte sie jederzeit unbeschränkt verfügen. Wenige Tage vor ihrem Tod brachte sie den Großteil der Wertpapiere aus der Kundenverbindung zur V-Bank in eine gemeinsam mit dem M abgeschlossene Lebensversicherung ein. Das beklagte FA bat das zuständige Nachlassgericht um Mitteilung des Nachlassverzeichnisses, was der M bei dem Nachlassgericht einreichte. Es enthielt weder das bei der V-Bank verbliebene Vermögen noch Ansprüche aus der Lebensversicherung. Dieses Nachlassverzeichnis übersandte das Nachlassgericht neben einer Kopie des gemeinschaftlichen Testamentes an das FA.
Etwa sieben Jahre später setzte der M das FA erstmals von der Übertragung der Wertpapiere auf die gemeinsame Lebensversicherung in Kenntnis. Er ging insoweit von einer hälftigen Schenkung von der F an ihn aus. Daraufhin erließ das FA einen zwischenzeitlich bestandskräftigen Schenkungs- sowie einen Erbschaftsteuerbescheid. Zudem forderte es den M dazu auf, eine ErbSt-Erklärung abzugeben. Gegen den ErbSt-Bescheid legte der M Einspruch ein und berief sich auf Festsetzungsverjährung. Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, es gelte die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO, da der M eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die ErbSt begangen habe. Dieser habe in Bezug auf die verschwiegene Vorschenkung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen, die kausal dazu geführt habe, dass keine ErbSt-Erklärung angefordert worden sei. Zum anderen habe der M durch das fehlerhafte Nachlassverzeichnis eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begangen.
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