09.11.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Festangestellte Therapeuten, Verwaltungs- und Hilfskräfte in Physiotherapiepraxen gelten als Arbeitnehmer in Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Als solche haben sie bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) infolge von Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Arbeitsalltag tauchen bei der Umsetzung dieser Regelung häufig Fragen auf. Die Antworten darauf fasst PP zusammen.
09.11.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitslohn
Inhaber von Physiotherapiepraxen, die ihren Angestellten die Teilnahme an Fortbildungen finanzieren, brauchen diese Zahlungen nicht als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn der Angestellte die ...
09.11.2016 · Fachbeitrag ·
Steuergestaltung
Das Auto ist der Deutschen liebstes Kind und auch bei der jährlichen Steuererklärung des niedergelassenen Physiotherapeuten immer wieder interessant. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles, was Sie rund ums Auto ...
09.11.2016 · Fachbeitrag ·
Steuern
Die Umsätze einer „Geistheilerin“, sind umsatzsteuerpflichtig. Sie sind nicht als sogenannte Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg am 06.07.2016 entschieden (Az. 14 K 1338/15).
09.11.2016 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Viele Physiotherapeuten wollen ihr Angebot erweitern und über eine Zulassung als Heilpraktiker für Physiotherapie ihre Patienten umfangreicher betreuen. Die Hürden dafür sind in den einzelnen Bundesländern ...
04.11.2016 · Fachbeitrag ·
Privatliquidation
Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren Honorarforderungen aus physiotherapeutischer Behandlung, die im Jahr 2013 in Rechnung gestellt wurden. Prüfen Sie also, ob derartige Forderungen noch offen sind und vom ...
04.11.2016 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Durch die Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen sind Sie als Physiotherapeut unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich dazu verpflichtet, ärztlich verordnete Hausbesuche durchzuführen. Personelle und/oder wirtschaftliche Gründe können allerdings dazu führen, dass sich Ihre Praxis nur wenige oder gar keine Hausbesuche leisten kann. Damit die Krankenkasse Ihnen keinen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarungen vorwerfen kann, müssen Sie wissen, wann Sie Hausbesuche ablehnen dürfen.