Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG, wenn bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten eine Ermessensentscheidung getroffen wird. Dazu gehört auch festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich ist oder ob eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt (AG Potsdam 4.6.20, 31 C 38/19, Abruf-Nr. 216579 ).
Entgegen der Rechtsprechung des BGH (seit BGH 16.2.05, VIII ZR 6/04) hält das LG Berlin eine Erstreckung der Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf eine ordentliche Kündigung für möglich (LG Berlin 5.2.
Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
bestellt ist, kann für die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des zuletzt vom Betreuten bewohnten Wohnraums grundsätzlich keine ...
Immer mehr Mieter arbeiten – auch corona-bedingt – im Homeoffice. Unter Umständen droht Streit mit dem Vermieter, inwieweit die damit verbundene Tätigkeit eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung darstellt.
Die DS-GVO berührt auch das Erfassen und Abrechnen von Betriebskosten (Pfeifer, MK 20, 133). Im folgenden Beitrag werden praktische Einzelfragen beantwortet.
Haben mehrere Mieter eine Wohnung gemietet, fragt es sich, ob ein Mieter eine Forderung auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete oder Kaution abtreten oder diese allein gegen den Vermieter durchsetzen kann.
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Können sich der Mieter und etwaige weitere Räumungsschuldner gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB wegen ihrer Verwendungen auf die Mietsache auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB berufen? Was gilt für das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB und den Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994, 996 BGB? Mit all diesen Fragen musste sich das OLG Koblenz beschäftigen.