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  • · Nachricht · Mietmangel

    Mietminderung nach Modernisierungsmaßnahme

    | Die Minderung der Miete bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Bemessungsgrundlage hierfür ist nur die Gesamt-Bruttomiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen (AG Brandenburg 14.9.20, 31 C 168/19, Abruf-Nr. 218712 ). |

     

    Dieser Maßstab gilt auch für Mietminderungen bei Wohnraum, für den sich die Miete nach einer Modernisierungsmaßnahme erhöht hat. Nach Auffassung des AG Brandenburg folgt dies daraus, dass auch im Mieterhöhungsverfahren Mängel der Mietsache grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen. Daher könne sich die Mietminderung auch nicht nach der erhöhten Miete (zuzüglich der entsprechenden anteiligen Betriebskostenvorauszahlung) aufgrund der erfolgten Modernisierungsmaßnahme richten.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 211 | ID 46969910