Bei einem Erhöhungsverlangen muss der Vermieter die Vergleichswohnung so genau bezeichnen, dass der Mieter diese ohne Nachforschungen aufsuchen kann (AG Pinneberg 23.7.20, 80 C 14/20, Abruf-Nr. 220994 ).
Seit dem ersten Lockdown ist umstritten, ob Betriebsverbote Einfluss auf die bislang zu zahlenden Gewerbemieten haben können. Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert (MK 21, 45). Er beendet mit der Spezialvorschrift ...
Der Eigentümer einer verwalterlosen Zweier-WEG ist nach der WEG-Novelle nicht berechtigt, Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu ...
Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er
– nach seiner Wahl – die (jährliche) Miete nach § 559 Abs. 1 BGB (n. F.) um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen oder nach §§ 558 ff. BGB auf die – aufgrund der verbesserten Ausstattung nach Modernisierung – gestiegene ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Die beiden Mieterhöhungsmöglichkeiten kann er auch kombinieren. In allen Fällen ist einiges zu beachten, wie der folgende Beitrag zeigt.
Ein Urteilstenor, der den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig
(LG ...
Eine an einer Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks ...
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Solange dem Mieter eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist, kann er der Betriebskostennachforderung ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Worauf erstreckt sich aber das Einsichtsrecht: Nur auf die Abrechnungsbelege oder auch auf die zugehörigen Zahlungsbelege? Diese Frage musste der BGH entscheiden.