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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    BGH: Einsichtsrecht umfasst auch Zahlungsbelege

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Solange dem Mieter eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist, kann er der Betriebskostennachforderung ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Worauf erstreckt sich aber das Einsichtsrecht: Nur auf die Abrechnungsbelege oder auch auf die zugehörigen Zahlungsbelege? Diese Frage musste der BGH entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt vom beklagten Mieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten lediglich Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelege, nicht aber in die Zahlungsbelege. Die Nachzahlungsklage scheitert deswegen in zweiter Instanz; der BGH weist die zugelassene Revision zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 9.12.20, VIII ZR 118/19

    Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrunde liegenden Zahlungsbelege (Abruf-Nr. 219665).