Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BGB nimmt allein die in den beiden aufeinanderfolgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, sodass gerade die für die beiden aufeinanderfolgenden Termine offen gebliebene Miete i. S. d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Mietrückstände, die außerhalb der beiden aufeinanderfolgenden Termine entstanden sind, spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BGB keine Rolle (LG Berlin 11.5.22, 64 S 260/21, ...
Die (Unter-)Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Dies stellte das OLG Frankfurt a. M. in einem Beschwerdeverfahren wegen beantragter PKH klar. Die beabsichtigte Klage eines ...
Das Auftreten von Kakerlaken in den Verkaufsräumen eines Damenbekleidungsgeschäfts stellt einen erheblichen Mangel des Mietobjekts dar, der eine Mietminderung von 30 Prozent rechtfertigen kann (OLG Karlsruhe 21.6.
Mit den Regelungen zur Indexmiete – eingeführt durch das vierte MietRÄndG vom 21.7.93 – wollte der Gesetzgeber den Mietvertragsparteien, zusätzlich zu der 1982 eingeführten Staffelmiete, eine Alternative zu den ...
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV müssen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV), die nach dem 1.12.21 installiert werden, fernablesbar und nach dem Stand der ...
Die Verteilung der Nutzungen und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer findet sich seit Beginn an in § 16 WEG. Die WEG-Novelle hat die Vorschrift vollständig umgestaltet.
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In der Beratung ist immer wieder die dringende Bitte zu hören: „Erklären Sie uns die notwendigen Schritte bei ELSTER, um zur Erfüllung der Grundsteuerreform die Grundsteuerwerteerklärung abzugeben“. Dem ist unser Autor, Dr. Hans Reinold Horst, nun in einem sehenswerten YouTube-Video nachgekommen. Er beantwortet auch Detailfragen aus seiner umfassenden Beratungs-Erfahrung.