Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses ist nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab (AG München 20.12.22, 411 C 10539/22, Abruf-Nr. 234105 ).
Für Abgase, die durch das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ausgestoßen werden und auf den Stellplatz eines anderen einwirken, ist der Anwendungsbereich der Besitzstörung wegen verbotener Eigenmacht eröffnet.
Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i. S. v. § 536 BGB und damit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von ...
Vor allem im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung (etwa wegen Eigenbedarf), der der Mieter nach §§ 574 ff. BGB wegen unzumutbarer Härte widersprechen kann, hat der Vermieter ein Interesse daran, schnell ...
Der Beschluss über die Genehmigung, eine Dachterrasse zu erweitern, ist zu unbestimmt, wenn nicht ersichtlich ist, welche konkreten Veränderungen genehmigt werden, vor allem im Hinblick auf die optische Gestaltung der ...
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Die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in § 9a Abs. 2 WEG n. F. neu geregelt. Die Vorschrift ersetzt § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a. F., wonach die Eigentümergemeinschaft Mängelrechte aus Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen konnte. Diese Vergemeinschaftung ist jetzt weggefallen. Das führt zur Rechtsunsicherheit, da laut Gesetzesbegründung die Rechtsprechung zum Bauträgerrecht beibehalten bleiben soll – und damit auch die Möglichkeit der ...