Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verbotene Eigenmacht

    Warmlaufenlassen des Motors in der Tiefgarage als Besitzstörung

    | Für Abgase, die durch das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ausgestoßen werden und auf den Stellplatz eines anderen einwirken, ist der Anwendungsbereich der Besitzstörung wegen verbotener Eigenmacht eröffnet. Der Umfang einer Duldungspflicht richtet sich nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB: Immissionen sind hinzunehmen, wenn sie den Gebrauch der Mietsache nur unwesentlich beeinträchtigen (LG Berlin 23.8.22, 67 S 44/22, Abruf-Nr. 234103 ). |

     

    Mieter M. eines Tiefgaragenstellplatzes ließ regelmäßig sein Fahrzeug in der Garage länger als 90 Sekunden warmlaufen. Hierdurch fühlte sich ein weiterer Mieter (N.) im Gebrauch seines Garagenstellplatzes wesentlich beeinträchtigt. Zudem sah er sich durch die Abgase in seiner Gesundheit beeinträchtigt, was er sich von einem Arzt attestieren ließ. Mit der Klage machte N. gegen M. einen Unterlassungsanspruch dahingehend geltend, dass es M. untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs in der Tiefgarage warm laufen zu lassen. Darüber hinaus forderte N. Schmerzensgeld. Das AG Charlottenburg (220 C 62/21) wies die Klage ab. Die Berufung des N. hatte teilweise Erfolg. Es besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1, § 858 Abs. 1 BGB dahingehend, dass es M. untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage warmlaufen zu lassen.

     

    Beachten Sie | Grundsätzlich steht dem Mieter ein Unterlassungsanspruch zu, wenn er durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird. Das Gericht berief sich in seiner Urteilsbegründung vor allem auf die Entscheidung des BGH (16.1.15, V ZR 110/14, Abruf-Nr. 176825: Rauchen auf dem Nachbarbalkon), mit der die Anwendbarkeit des § 862 Abs. 1 BGB auch für den in seinem Besitz durch Rauch gestörten Mieter bejaht wurde.