Eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, der nur für diese selbst und ggf. für ihre Familienangehörigen zugänglich ist, ist ohne Weiteres zulässig. Sobald eine Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.
Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ...
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, ist der Mietvertrag auch gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam. Dieser kann den Grundbesitz nur ordnungsgemäß verwalten, wenn er ...
Das angebliche Bestehen von Untermietverhältnissen über eine zu räumende Ladenfläche, zu denen der Hauptmieter im Räumungsrechtsstreit keine näheren Angaben gemacht hat, reicht nicht dazu aus, Vollstreckungsschutz gegen die Räumung nach § 765a ZPO zu gewähren.
Der Wohnungsmieter war zugleich Anwalt in eigener Sache. Im Mietrechtsstreit bezeichnete er seinen Vermieter vor Gericht als charakterlich verdorben. Dies erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB).
Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor. Daher steht dem Nachbarn auch kein Unterlassungsanspruch zu (AG Siegburg 19.2.
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Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn die Nutzung mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht und sich insbesondere nicht als Überbelegung darstellt. Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude – wie im Fall einer Unterkunft für Monteure – aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt.