Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten (Satz 1), beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (Satz 2). Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass § 548 Abs. 1 BGB auch eine Geldsumme erfasst, mit der die Verpflichtung des – hier gewerblichen Mieters – zur Auszugsrenovierung vereinbarungsgemäß abgelöst werden soll.
Im Gewerberaummietrecht ist ein Schriftformverstoß ein „beliebter“ Kündigungsgrund, um sich aus langjährigen Mietverhältnissen zu lösen. Mehrheiten auf Vermieter und Mieterseite sind, was die Schriftform ...
Versperrt der Vermieter die Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen mit einem Lkw, darf der Mieter – nachdem er abgemahnt hat – das Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen.
Übt der Mieter eine vereinbarte Verlängerungsoption u. U. mehrfach aus, können sich hieraus für den Bürgen erhebliche Haftungsrisiken ergeben. Hat der Mieter die Bürgschaft für alle Forderungen aus dem Mietvertrag übernommen, soll die Haftung des Bürgen nach Auffassung des OLG Düsseldorf solche Mietverbindlichkeiten, die sich aus einer ausgeübten Verlängerungsoption ergeben, selbst dann nicht einschließen, wenn die Option bereits im Ausgangsmietvertrag vereinbart ist.
Müssen Firmenmitarbeiter aus beruflichen Gründen für einen längeren Zeitraum in einer wohnortfernen Stadt arbeiten, stellt sich die Frage nach ihrer Unterbringung. Langzeitunterkünfte in Form eines Boarding-House ...
Ist in einem Mietvertrag über eine Gaststätte geregelt, dass bei Ende des Mietvertrags die Sicherungseigentümerin – mit der ein Bierbezugsvertrag bestand und die ein Darlehen für die Anschaffung des Inventars ...
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Wer seine sportlichen Aktivitäten nicht in die freie Natur verlegen will, kann seine Fitness in einem der vielen Fitnessstudios in Schwung bringen. Das sollte allerdings gut überlegt sein. Die Tücken für den Freizeitsportler liegen in der Vertragsgestaltung. Laufzeiten von 12 oder 24 Monaten sind fester Bestandteil einschlägiger Vertragsmuster. Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass ein berufsbedingter Umzug kein Grund ist, einen befristen Vertrag vorzeitig beenden zu dürfen.