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  • · Fachbeitrag · Gaststättenpachtvertrag

    Berechtigte Ablehnung eines Nachmieters einer Gaststätte

    | Ist in einem Mietvertrag über eine Gaststätte geregelt, dass bei Ende des Mietvertrags die Sicherungseigentümerin - mit der ein Bierbezugsvertrag bestand und die ein Darlehen für die Anschaffung des Inventars gestellt hatte - berechtigt sein sollte, die Gaststätte selbst zu den Bedingungen des Mietvertrags zu mieten oder dieses Recht auf einen anderen Interessenten zu übertragen, liegt eine sog. Anmietvereinbarung vor. |

     

    Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Sicherungseigentümerin berechtigt, ihr Sicherungseigentum in der Zeit zwischen der Räumung des Objekts durch den Mieter und dem endgültigen Entschluss der Parteien über die Ausübung des Anmietrechts in den Gaststättenräumen zu belassen. Ein solcher Entschluss liegt vor, wenn der Vermieter einen Nachmieter berechtigterweise ablehnt. Die Ablehnung ist berechtigt, wenn der Vermieter berechtigte Zweifel daran haben muss, dass der vorgeschlagene Nachmieter in der Lage ist, in dem Mietobjekt erfolgreich einen Gaststättenbetrieb zu führen und seinen Mietverpflichtungen nachzukommen; dies kann sich bereits aus einem Business Plan ergeben (OLG Hamburg 17.12.15, 4 U 131/15, Abruf-Nr. 188013).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Nachmieterstellung, nur Kontaktdaten nennen genügt nicht, MK 16, 8
    • Zum Mietausfallschaden, Mieter trifft Darlegungs- und Beweislast für unzureichende Vermietungsbemühungen, MK 13, 132
    • Zu Mietereinbauten und Modernisierungen, MK 13, 11
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 146 | ID 44169146