Ein Steuerberater, der für eine GmbH regelmäßig deren Jahresabschluss oder die Erklärung zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer erstellt, ist verpflichtet, auf die Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung hinzuweisen, wenn er im Bereich seines Mandats auf entsprechende Gestaltungsfragen trifft (BGH 23.2.12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051 ).
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen noch nicht verjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt, erlangt gemäß § 371 AO Straffreiheit.
Ein Beratungsfehler des Steuerberaters einer GmbH führte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung zu einer Steuernachforderung gegen seine Mandantin. Für diese Steuernachforderung nahm das FA den Geschäftsführer per ...
Wer eine Steuerberaterpraxis übernimmt, unterliegt dem Risiko, von den Mandanten der Praxis für die Fehler seines Vorgängers haftbar gemacht zu werden.
Berater, die ihre Mandanten rundum in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten betreuen, erbringen dabei vielfach auch Nebenleistungen, die vom Mandanten nicht ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sind.
Das BMJ hat am 15.2.12 den Entwurf zu dem „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und ...
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Das Haftungsrecht der Sozietät ist durch die Rechtsprechung der letzten Jahre neu konturiert worden. Die Sozietät ist als GbR selbst rechts- und parteifähig. Sie wird also Vertragspartner des Mandanten und haftet selbst für Fehler bei der Berufsausübung. Die Gesellschafter haften für diese Fehler persönlich mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB analog). Neu eintretende Gesellschafter haften persönlich für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 HGB analog). Ausgeschiedene ...