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  • · Fachbeitrag · Schutzbereich des Mandatsvertrages

    Haftung des Steuerberaters auch gegenüber dem Geschäftsführer des Unternehmens

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Unter Umständen haftet der Steuerberater für fehlerhafte Arbeiten nicht nur gegenüber dem Unternehmen, das er beraten soll. Auch dessen Geschäftsführer kann in den Schutzbereich des Mandats einbezogen sein, sodass der Berater für einen Schaden ersatzpflichtig ist, der dem Gesellschaftsorgan aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt entsteht (BGH 13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997).

    Sachverhalt

    Der Geschäftsführer einer GmbH wurde vom FA für USt-Nachforderungen in Haftung genommen und macht nun selbst Regressforderungen gegen den früheren Steuerberater geltend, weil dieser bei den erstellten Steuererklärungen unzureichende Arbeitsleistungen erbracht hat und im Rahmen einer USt-Sonderprüfung Anfragen der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hin hat der BGH einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach aber jetzt bejaht.

     

    Entscheidung

    Nach Meinung des BGH ist der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und ihrem Berater bestehenden Mandatsvertrags einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der geschützte Dritte für eine solche Einbeziehung zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommen, wobei zu dieser Leistungsnähe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Vertrags hinzutreten muss. Dem Schutzpflichtigen seinerseits muss demgegenüber die Einbeziehung des schutzwürdigen Dritten in das vertragliche Haftungsrisiko auch erkennbar sein (BGH 7.5.09, III ZR 277/08, DStR 09, 2275).

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