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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtrecht

    Beachtung von Fachzeitschriften zum internationalen Steuerrecht

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Familienhelferin, nimmt ihren früheren StB auf Schadenersatz in Anspruch. Dieser sollte die zuvor vom FA bejahte Frage der Umsatzsteuerpflicht der von seiner Mandantin erbrachten Dienstleistungen prüfen und gegebenenfalls gegen die entsprechenden Bescheide für die Jahre 2000 - 2004 Einspruch einlegen. Dieses Rechtsmittel brachte er jedoch nicht an. Der BFH verneinte im Jahr 2005 auf der Basis der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung die Umsatzsteuerpflicht von Sozialfürsorgetätigkeiten (BFH 18.8.05, DStRE 06, 172). Versuche des Beklagten, die bestandskräftigen Bescheide korrigieren zu lassen, scheiterten im Jahr 2006. Das OLG gab der Klage statt.

     

    Entscheidung

    Zweck der Steuerberatung ist es, dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über etwaige Steuerrisiken, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Welche konkreten Pflichten daraus abzuleiten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Berater hat sich bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme, auf deren Fortbestand er auch regelmäßig vertrauen darf.

     

    Eine Änderung der Rechtsprechung hat der Berater in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Entscheidungen fehlt. Eine Verpflichtung des Berufsangehörigen, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (s. jüngst BGH 23.9.10, DStR 10, 2374; hierzu ausführlich Weyand, KP 10, 223).

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