Die Beiträge einer Rechtsanwalts-Sozietät für ihre eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn (FG Thüringen 8.11.17, 3 K 337/17, Rev. BFH VI R 12/18).
Die Grundsätze über die Bilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH (26.1.17, IX ZR 285/14) für Steuerberater aufgestellt hat, sind als Mindestvoraussetzungen auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers zu ...
Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Kein Berater ist vor beruflichen Fehlern gefeit, die zu einem Schaden im Vermögen des Mandanten führen. Solche Schäden sind regelmäßig von der ...
Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten insbesondere die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen, um mit einer gewissen Sicherheit ausschließen zu können, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind. Der Beitrag gibt einen Überblick über die hierfür erforderlichen Tätigkeiten, das damit verbundene Haftungsrisiko und die Möglichkeiten, wie ein solcher Abschluss abgerechnet ...
Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem ...
Erkrankt der Berater während eines gerichtlichen Verfahrens, muss er bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, will er Nachteile für sich und den Mandanten vermeiden. Zwei aktuelle zivilgerichtliche Entscheidungen ...
IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
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Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war (BFH 9.4.18, X R 9/18).