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  • · Nachricht · Honorartipp

    Abrechnung der Bilanzbesprechung

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de

    | Die Bilanzbesprechung hat in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) selbst keine eigenständige Regelung erfahren. Sie kann daher nicht „als Bilanzbesprechung“ direkt nach der StBVV abgerechnet werden. Sie kann auf Grundlage einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, etwa als Zeitgebühr nach § 13 StBVV oder nach § 612 BGB, abgerechnet werden, wenn diese zuvor mit dem Mandanten schriftlich vereinbart wurde. |

     

    Keine Grundlage in der StBVV

    Der Steuerberater könnte die Bilanzbesprechung nur als eigenständige Beratungsleistung nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV abrechnen. Voraussetzung der Abrechnung ist aber, dass eine über die Erstellung des Jahresabschlusses hinausgehende Beratung vorliegt. Wird die Bilanzbesprechung also lediglich im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt, ist sie mit den Gebühren für die Erstellung abgegolten.

     

    Handelt es sich dagegen um eine weitergehende Beratung, z. B. zur Bilanzanalyse, steuerlichen Gestaltung oder zu strategischen Fragen, könnte eine separate Abrechnung nach § 21 Abs. 1 StBVV gemäß der Tabelle A der StBVV in Betracht kommen, aber nur, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Das ist jedoch der Fall, wenn die Beratung mit dem zuvor vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss zusammenhängt.

     

    Aber Abrechnung als vereinbare Tätigkeit möglich

    Die Bilanzbesprechung zählt jedoch zu den vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 3 StBerG. Sie kann auf Grundlage einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, etwa als Zeitgebühr nach § 13 StBVV oder nach § 612 BGB, abgerechnet werden, wenn diese zuvor mit dem Mandanten schriftlich vereinbart wurde.

     

    Wer also nach Zeitaufwand abrechnen will, muss dies mit dem Mandanten entsprechend vereinbaren. Steuerberater sollten daher Termine für Bilanzbesprechungen klar dokumentieren und ggf. deren Inhalte für die Honorarabrechnung nachweisbar machen.

     

    ​FAZIT | Die Bilanzbesprechung allein kann nicht ohne Honorarvereinbarung nach der StBVV abgerechnet werden. In Betracht kommt nur Abrechnung als „vereinbare Tätigkeit“, wenn vorher eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Ohne schriftliche Vereinbarung ist die Besprechung der Bilanz als Teil der Hauptleistung (Bilanz-Erstellung) mit der Gebühr für die Bilanz bereits abgegolten und darf nicht separat nach der StBVV berechnet werden.

     
    Quelle: ID 50604321