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  • · Nachricht · Steuerberatervergütung

    Erneute Anpassung der StBVV an das RVG

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster, www.alpmann-froehlich.de

    | Nachdem der Verordnungsgeber zum 1.7.25 massive Änderungen in der StBVV vorgenommen hatte, indem die 5. Verordnung zur Änderung der StBVV in Kraft trat, war eine vorrangige Überlegung bei zahlreichen Vorschriften, eine Anpassung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorzunehmen. So sind außergerichtliche, gerichtliche und entsprechende Verfahren nach § 40 StBVV n.F. nach den Regeln des RVG abzurechnen. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatz (§ 3 StBVV) und für die Geschäftsreisekosten (§ 18 StBVV). Nunmehr hat das BMF unter dem 6.8.25 einen Referentenentwurf mit einer weiteren Anpassung der StBVV an das RVG vorgelegt. |

     

    Mit der 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen soll auch § 17 StBVV durch eine analoge Regelung zur Dokumentenpauschale an das RVG geändert werden. Gemäß Art. 5 dieser VO wird § 17 Abs. 1 StBVV durch den folgenden Absatz ersetzt:

     

    • § 17 Abs. 1 StBVV n. F.

    (1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

    •  
    • 1. für Kopien und Ausdrücke
      • a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
      • b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
      • c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
      • d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
    •  
    • 2. für die Überlassung von elektronischen Daten oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 d) genannten Kopien und Ausdrücke.

     

    Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.“

     

    An dieser Stelle zeigt sich allerdings schon, dass nicht jede Anpassung an die Regeln für Rechtsanwälte prägnanter und kürzer ist. Durch die geplante Änderung wird die alte Regelung einerseits durchaus für viele Fälle konkretisiert, andererseits aber unübersichtlich und wohl auch nicht einfach zu handhaben. Es bleibt abzuwarten, ob die 7. VO zur Änderung der steuerlichen Verordnung mit dieser StBVV-Änderung so beschlossen und in Kraft treten wird.

    Quelle: ID 50553530