Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung bei Mittelständlern ist nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Daher ist laut FG Düsseldorf ein Zeitraum von elf Jahren bei einem Restaurant zulässig, bei dem aufgrund einer Selbstanzeige Einnahmen über zehn Jahre nachgemeldet wurden (FG Düsseldorf 26.9.13, 13 K 4630/12 AO, Abruf-Nr. 133514).
Steuerberater haben als Dienstleister besondere Informationspflichten nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV). Hierzu gehören Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, ...
Das BMF hat die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 2 BpO auf fünf Seiten zusammengestellt und hebt das ehemalige Schreiben von 2001 damit auf ...
Übersieht das FA bei der Einkommensteuerveranlagung, dass in der vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst wurden, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor. Der Einkommensteuerbescheid ist offenbar unrichtig (BFH 27.8.13, VIII R 9/11, Abruf-Nr. 133544 ).
Die Zurückbehaltung der Handakten ist regelmäßig treuwidrig, wenn der Steuerberater hinsichtlich der Erfüllung seines Honoraranspruchs ausreichend gesichert oder wenn die offene Honorarforderung unverhältnismäßig ...
Eine Prüfungsanordnung des ermächtigten FA ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung der beauftragenden Behörde maßgebenden Erwägungen enthält. Sie ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit ...
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Nach § 198 GVG wird angemessen entschädigt, wer durch unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Beteiligter einen Nachteil erleidet, wobei sich die Angemessenheit nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verhalten im Einzelfall richtet (BFH 7.11.13, X K 13/12 , Abruf-Nr. 133947 ).