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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Informationspflichten zur Berufshaftpflichtversicherung

    | Steuerberater haben als Dienstleister besondere Informationspflichten nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV). Hierzu gehören Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, „insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich“. Wettbewerber mahnen Kanzleien ab, die auf ihrer Internetseite keine Angaben zum räumlichen Geltungsbereich ihrer Berufshaftpflichtversicherung machen, so geschehen bei Anwaltskanzleien in Fällen, die vom OLG Hamm (28.2.13, 4 U 159/12 ) und vom LG Dortmund (26.3.13,3 O 102/13) entschieden wurden. |

     

    Die Abmahnungen blieben in den konkreten Fällen zwar ohne Erfolg. Die Urteilsbegründungen zeigen aber, dass das nicht von vornherein so sein muss. 

     

    Empfehlung: Kanzleien sollten in ihre Police schauen oder bei der Versicherung nachfragen und dann den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung auf ihrer Internetseite angeben.

     

    • Der Autor RA Dr. Matthes Heller, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht, betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten des Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrechts. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.heller-kanter.de/Geschaeftsfelder/Steuerberater oder per E-Mail unter mail@heller-kanter.de.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 22 | ID 42465551

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