Schon zivilrechtlich ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach Beendigung des Mandats bei noch ausstehenden Gebühren problematisch; aber auch berufsaufsichtlich können sich hier Probleme ergeben. Zumindest bei einer gewissen Relevanz und insbesondere bei einem nicht unerheblichen Schaden muss der Steuerberater bei fehlerhafter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts damit rechnen, dass die Kammer eine Maßnahme trifft.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis einen an der Vergangenheit mit dem Mandanten orientierten Umsatzanteil an den bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten ...
Aufgrund einer neuen Entscheidung des BGH (25.9.14, IX ZR 199/13, Abruf-Nr. 143031 ) zu den Informationspflichten eines Steuerberaters nimmt sich KP eines altbekannten Themas an und bringt dieses für Sie auf den ...
Ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstamms zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, kann nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR ...
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Prozessbevollmächtigter alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall am letzten Tag der ...
Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden ...
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Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden (BGH 15.7.14, II ZB 2/13, Urteil unter dejure.org ).