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  • · Fachbeitrag · Herausgabe von Mandantenunterlagen

    Berufsaufsichtliche Ahndung bei ungerechtfertigter Verweigerung der Handaktenherausgabe

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Schon zivilrechtlich ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach Beendigung des Mandats bei noch ausstehenden Gebühren problematisch; aber auch berufsaufsichtlich können sich hier Probleme ergeben. Zumindest bei einer gewissen Relevanz und insbesondere bei einem nicht unerheblichen Schaden muss der Steuerberater bei fehlerhafter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts damit rechnen, dass die Kammer eine Maßnahme trifft. |

    Herausgabe als zivil- und berufsrechtliche Pflicht

    Keine Überraschung war die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle (24.6.13, AGH 1/13, Urteil unter dejure.org), wonach die Herausgabe einer Handakte nach Beendigung des Mandats für einen Anwalt nicht nur eine zivilrechtliche Verpflichtung darstellt, sondern auch eine berufsrechtliche Pflicht ist, deren Verletzung anwaltsgerichtliche Maßnahmen auslösen kann. Die Regelungen im Anwaltsrecht (dort § 50 BRAO i.V. mit § 17 der Berufsordnung für Rechtsanwälte [BORA]) entsprechen insofern den Regeln für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in § 66 StBerG. Steuerberater müssen als Geschäftsbesorger Vorschriften aus dem Auftragsrecht - dort insbesondere § 675 i.V. mit § 667 BGB - und die Berufsordnung beachten. So statuiert § 13 Abs. 4 BOStB zutreffend, dass Handakten nach Aufforderung vorbehaltlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte herauszugeben sind.

     

    Dies wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Steuerberatungsgesetz auch nicht infrage gestellt (Kuhls/Goez, 3. Aufl. 2012, Rn. 26 zu § 66 StBerG; OLG Düsseldorf 22.11.83, StB 84, 113). In einem besonders gravierenden Fall von jahrelanger Zurückbehaltung von Unterlagen, durch die dem früheren Mandanten schwerwiegender Schaden entstanden ist, kann die unzulässige Zurückhaltung der Unterlagen sogar zur Ausschließung aus dem Beruf führen (BGH 22.4.66, StBStR 3/65, SbE Nr. 58).

     

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