Zum 1.1.23 kommt das besondere elekronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen. Die BStBK bietet hierzu ein kostenloses Webinare an, das auf die folgenden Punkte eingeht: Leitidee der Steuerberaterplattform, Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des beSt, erster Bericht aus der Pilotphase, Vorbereitungsmaßnahmen und Handlungsbedarf für den Berufsstand.
Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr.
Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
Nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und ...
Die ERVV soll einheitliche Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes schaffen. Sie trat bereits am 1.1.18 in Kraft und wirkt sich mit der verpflichtenden Nutzung ...
Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte ...
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Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird (BFH 27.7.22, II R 30/21).