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  • · Nachricht · Hilfeleistung in Steuersachen

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter

    | Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 S. 1 AO erlassenen Zurückweisungsbescheids (FG Schleswig-Holstein 7.12.22, 2 K 211/21, Rev. BFH VII B 14/23). |

     

    Hintergrund war die Zurückweisung als Bevollmächtigte einer in den Niederlanden gegründeten Steuerberatungsgesellschaft durch ein deutsches Finanzamt. Die niederländische Gesellschaft hatte u. a. gerügt, dass das deutsche Berufsrecht nicht EU-konform sei. Das sah das FG anders:

     

    • § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, da die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

     

    • Das von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren unter dem Az. 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

     

    • Für das FG bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, soweit sie vorliegend erheblich sind, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen. Ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt daher nicht in Betracht.

     

    Außerdem weist das FG auf folgenden Umstand hin: Eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Person hat den Beruf des Steuerberaters nach § 3a Abs. 1 S. 5 StBerG nur dann mindestens ein Jahr lang ausgeübt, wenn die Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend vom Sitz im anderen Mitgliedstaat gegenüber in Deutschland steuerpflichtigen Personen erbracht wird.

    Quelle: ID 49324130

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