Die Erledigungserklärung in der Hauptsache des als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers ist wirksam, auch wenn sie nicht elektronisch i. S. v. § 52a FGO, sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Das FG Hessen (18.10.23, 4 K 895/23, Beschluss) geht von der rollenbezogenen Ansicht aus, wonach ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG zur Nutzung des ...
Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.1.24 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende ...
Der BFH (30.10.23, X B 35/23) hat entschieden, dass das FG nicht verpflichtet ist, Behördenakten, die ihm nur in Papierform vorliegen, zwecks Akteneinsicht nach § 78 FGO in eine Daten-CD zu überführen, selbst wenn ...
Der Steuerberater ist verpflichtet, nach Beendigung des Auftrags dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§§ 667, 675 BGB). Hierzu gehören auch die Mandantenunterlagen. Aber dürfen Mandantenunterlagen vernichtet werden, wenn der Mandant mit Fristsetzung zur Abholung aufgefordert wurde und vorher die Begleichung offener Honorarforderungen verlangt wird?
In Strafverfahren können prinzipiell nur Rechtsanwälte oder juristische Hochschullehrer mit der Befähigung zum Richteramt als Verteidiger tätig werden (§ 138 Abs. 1 StPO). Für Steuerstrafverfahren gilt eine ...
Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den BFH erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen ...
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Der Steuerberater kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm (absolut) unmöglich gewesen wäre, das beSt zu nutzen. So hätte er – was offensichtlich unterblieben ist – sich um Teilnahme am „fast lane“-Verfahren bemühen müssen (FG Baden-Württemberg 19.7.23, 4 K 409/23, Gerichtsbescheid).