Das FG Niedersachsen (2.7.24, 7 K 186/23 und 7 K 187/23) hat die Wirksamkeit der „Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer“ (StBPPV) bestätigt. Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) sei verfassungsgemäß. Der BFH (17.4.24, X B 68,69/23) hatte zuvor Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Der EuGH befasst sich derzeit in mehreren Verfahren mit dem Berufsgeheimnis von Steuerberatern und der Kapitalbindung in Kanzleien. Diese Entscheidungen könnten weitreichende Auswirkungen auf das Berufsrecht von ...
Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte gelten ab 2025 als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.
Berufsrechtlich gilt für Steuerberater (noch) § 9 Abs. 1 StBVV, wonach sie ihre Rechnungen zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen haben. Das Zustimmungserfordernis des Mandanten zur Textform ist mit Einführung der E-Rechnung nicht mehr haltbar. Es ist daher davon auszugehen, dass das Zustimmungserfordernis gestrichen wird, so wie es für die Rechtsanwälte seit 17.7.24 bereits der Fall ist (vgl. § 10 Abs. 1 RVG).
Nach der FGO vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 52d S. 2 FGO), wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung ...
Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden (LG Nürnberg-Fürth ...
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§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag ...