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  • · Fachbeitrag · Praxisnachfolge

    Der Praxistreuhänder ‒ selten, aber zunehmend wichtiger

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden

    | Um den fortlaufenden Betrieb der Praxis zu sichern, ist schnelles Handeln geboten, bevor sich die Mandanten verflüchtigen. Außerdem eignet sich nicht jeder Berufsangehörige für diese Aufgabe, denn er muss das Angebot des Verstorbenen ja auch fachlich gut abdecken können. Von daher empfiehlt es sich, schon „zu guten Zeiten“ nach einem möglichen Treuhänder Ausschau zu halten, wenn die Nachfolge aus der Familie heraus gesichert werden soll, aber die Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte und schließt mit einem Vertragsmuster. |

    Wozu brauche ich einen Praxistreuhänder?

    Die Bestellung zum Praxistreuhänder ist in § 71 StBerG geregelt und wurde durch das 3. StBÄndG (BGBl I 75, 2735 ff) eingeführt. Dabei geht es um die Möglichkeit, einem Nachfolger, der noch nicht über die Zulassung zum Steuerberater verfügt, die Praxis zu erhalten, bis die Erlaubnis vorliegt. Voraussetzung für die Praxistreuhänderschaft ist entweder der Tod des Berufsangehörigen (§ 71 Abs. 1 StBerG) oder der Widerruf seiner Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit bzw. des Verzichts aus den in § 57 Abs. 4 StBerG (Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit) genannten Gründen; d. h., bei Verzicht, Ausschluss aus dem Beruf oder einer anderen Motivation als der Praxisübertragung auf eine bestimmte Person braucht kein Treuhänder bestellt zu werden (§ 71 Abs. 4 StBerG).

     

    Auf jeden Fall muss die für die Praxisnachfolge vorgesehene Person feststehen. Dies kann sowohl ein Angehöriger des Steuerberaters oder auch ein Dritter sein. Denkbar ist die Praxistreuhänderschaft auch dann, wenn der künftige Praxisinhaber zwar das Examen bestanden hat, aber noch nicht bestellt ist. Akteure sind die Erben der Praxis oder im Falle des Widerrufs der frühere Steuerberater. So viel zu den Rahmenbedingungen.

      

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