Der BFH hat entschieden, dass den Prozessbevollmächtigten eine eigene Pflicht zur Fristenkontrolle trifft, wenn ihm der Vorgang zur Bearbeitung vorgelegt wird. Er darf somit nicht blind seinem Kanzleipersonal vertrauen (BFH 2.8.24, X B 9/24).
Die Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona im Vorlageverfahren vor dem EuGH (4.7.24, C-295/23) könnten weitreichende Konsequenzen für die Zukunft des Fremdbesitzverbots bei rechtsberatenden ...
Das „Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer ...
Der BGH (6.2.24, II ZB 23/22, Beschluss) hat entschieden, dass Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1.1.24 nicht mehr verpflichtet sind, den Namen eines Partners im Firmennamen zu führen. Es reicht aus, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu verwenden. Dies ergibt sich aus der neuen Fassung des § 2 Abs. 1 PartGG, die den bisherigen Zwang zur Nennung eines Partnernamens aufhebt.
Der BFH (30.8.24, V R 1/24, Beschluss) hat die Revision eines Klägers als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift in einem falschen Dateiformat eingereicht wurde. Die Prozessbevollmächtigten hatten das ...
Steuerberater haben ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Mandanten, die die Rechnung nicht zahlen, was sich in der Praxis häufig als durchaus wirksames Mittel erweist. Jedoch gibt es mittlerweile Entscheidungen, ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll. Der Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO bleibt hiervon unberührt (BFH 7.5.24, IX R 21/22.)