Der EuGH befasst sich derzeit in mehreren Verfahren mit dem Berufsgeheimnis von Steuerberatern und der Kapitalbindung in Kanzleien. Diese Entscheidungen könnten weitreichende Auswirkungen auf das Berufsrecht von Steuerberatern und Rechtsanwälten in der EU haben. Im Fokus stehen die Fragen der Verschwiegenheitspflicht sowie die Kapitalbeteiligung von nicht-rechtsberatenden Gesellschaften an Anwaltskanzleien.
Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte gelten ab 2025 als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.
Berufsrechtlich gilt für Steuerberater (noch) § 9 Abs. 1 StBVV, wonach sie ihre Rechnungen zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen haben. Das ...
Nach der FGO vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 52d S. 2 FGO), wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht (BFH 8.5.24, II R 3/23). Dies gilt auch, wenn der Steuerberater die Klage über das beklagte FA erhebt; denn § 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, sodass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht ...
Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden (LG Nürnberg-Fürth ...
§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu ...
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Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt bei Fehlen relevanter unternehmerischer Chancen und Risiken auch dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten eingeräumt werden (LSG Niedersachsen-Bremen 6.3.24, L 2/1 BA 84/23).