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  • · Nachricht · StBVV und E-Rechnung

    Muss sich der Steuerberater die Zustimmung zur E-Rechnung von allen Mandanten einholen?

    | Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist vom Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen (§ 9 Abs. 1 StBVV.). Das heißt, nur eine vom Steuerberater unterschriebene Rechnung, die es bei der E-Rechnung nicht mehr gibt, bewirkt eine wirksame Forderung. Allerdings kann der Mandant einem Verzicht zustimmen. Die aber muss der Berater vorab einholen - ein erheblicher Aufwand, wenn man dies nicht schon über den Steuerberatungsvertrag geregelt hat. Offenbar wollen die Berufskammern aber hierauf reagieren. |

     

    § 9 Abs. 1 StBVV setzt für eine Rechnungsstellung in Textform die Zustimmung des Mandanten voraus. Zwar bestehen für diese Zustimmung keine Formerfordernisse und sie ist vielfach in Steuerberatungsverträgen standardmäßig enthalten und wird regelmäßig von Mandanten akzeptiert. Gleichwohl ist es für Mandanten möglich, die Zustimmung nicht zu erteilen, so dass der Steuerberater die Rechnung weiterhin unterschrieben auf Papier übermitteln muss. Für die Rechtsanwälte galt mit § 10 RVG eine ähnliche Regelung, die aber mit dem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ angepasst werden soll. Das Gesetz befindet sich aktuell im Stadium des Regierungsentwurfs. Mit einer Verabschiedung durch den Bundestag wird im Frühjahr 2024 gerechnet. Die BStBK schlägt vor, § 9 Abs. 1 StBVV dahingehend zu ändern, dass die Sätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen werden.

    Quelle: ID 49961802

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