Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen ist; die Zinszahlungen sind keine Werbungskosten bei der Gesellschaft und keine Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter, sondern als Einlage (Darlehen) bzw. Ergebnisvorab (Zinsen) zu behandeln (BFH 27.11.24, I R 19/21).
Es ist wieder soweit: Am 21.11.25 können Sie sich mit Ihren Kollegen im Maritim-Hotel Düsseldorf (Flughafen) auf dem 27. IWW-Kongress treffen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen an einem Tag aufzufrischen – ob ...
Beim unentgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geht das wirtschaftliche Eigentum bereits auf den Erwerber über, wenn dieser eine nicht mehr einseitig entziehbare Rechtsposition erlangt und die Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt; die spätere Ablösung des Nießbrauchs führt lediglich zu nachträglichen Anschaffungskosten (FG Düsseldorf 4.9.25, 9 K 2034/24 E),
Neue Woche, neue Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht. In der neuesten Episode des AStW-Podcasts berichten Dietrich Loll und Steffen Pasler u. a. über mehrere aktuelle BMF-Schreiben, wie etwa zur ...
Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Sonderausgabe zum Jahreswechsel 2025/2026: Das müssen Ihre Mandanten wissen!
Das Jahr geht zu Ende: Höchste Zeit für Ihre Mandanten, jetzt die steuerlichen Weichen auf 2026 zu stellen! Holen Sie sich daher schnell das Muster der Sonderausgabe zum Jahreswechsel von StiB Steuern im Blick. Wichtige Themen darin sind unter anderem: Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich, steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien und das Lohnsteuerabzugsverfahren.
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Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG erfasst. (BFH 4.6.25, II R 18/23).