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Insolvenzanfechtung von Tilgungsleistungen in der Ehe ‒ Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschützt
Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen auf, um ein Grundstück zu finanzieren, das ihnen je zur Hälfte gehört, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt (BGH 10.7.25, IX ZR 108/24).
Sachverhalt
Die Eheleute erwerben gemeinsam ein Einfamilienhaus und finanzieren dieses über ein Bankdarlehen. Doch einige Jahre nach dem Hauskauf gerät der Ehemann in eine finanzielle Schieflage und muss Insolvenz anmelden. Er war bis dato Alleinverdiener, während sich die Ehefrau um den Haushalt und die Erziehung der Kinder gekümmert hat. Zins und Tilgung wurden daher ausschließlich von dem Einkommen des Ehemannes geleistet. Um dessen Gläubiger zu befriedigen, fordert der Insolvenzverwalter nach §§ 129, 134 InsO plötzlich von der Ehefrau, dass sie mehrere Tausend Euro in die Insolvenzmasse zahlen soll. Sie sei nämlich dadurch bereichert worden, dass der Ehemann für sie das Darlehen in den letzten Jahren anteilig getilgt hat.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der Ehemann mit den Tilgungszahlungen eine unentgeltliche Leistung an seine Ehefrau erbracht hat, da sie gegenüber der Bank ebenfalls verpflichtet war und keine anfechtungsrechtlich relevante Gegenleistung erbrachte. Daher sind die Tilgungsleistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zinszahlungen hingegen wurden als unterhaltsrechtlich geschuldet angesehen, da sie zur Finanzierung des Wohnbedarfs dienten und Miete vergleichbar sind. Diese Leistungen stellten daher keine unentgeltlichen Leistungen dar und sind nicht anfechtbar.
Relevanz für die Praxis
Die Insolvenzordnung enthält unter anderem in §§ 129, 134 InsO eine Regelung, die dem Schutz der Gläubiger dient. Danach können Schenkungen, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, angefochten werden. Das heißt, der Beschenkte muss die erhaltene Leistung in die Insolvenzmasse zahlen. Ausgenommen bleiben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke mit einem geringen Wert sowie auch Leistungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht ‒ die also keine Schenkung oder Bereicherung darstellen.