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  • · Nachricht · Betriebliche Gesundheitsförderung

    Training ohne Berufsbezug nicht begünstigt?

    | Ein mehrwöchiges Gesundheitstraining liegt nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn es vorrangig auf die Stärkung individueller Gesundheitskompetenz abzielt und nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft. Es kommt dann allenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 EUR in Betracht (FG Nürnberg 8.5.25, 4 K 438/24; Rev. BFH VI R 9/25). |

     

    • Sachverhalt

    Der Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept, bestehend aus mehreren Modulen, an. Dabei handelte es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“. Das FA ließ die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 34 EStG (damals noch 500 EUR) steuerfrei und setzte den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Klage des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg.

     

    Das FG begründete seine Auffassung folgendermaßen:Das Gesundheitstraining steht nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Als Ziel des Gesundheitstrainings wird die Stärkung der Gesundheitskompetenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einer nachhaltig gesundheitsbewussten Lebensweise angegeben. Schwerpunkt ist damit nicht eine Anleitung zur Veränderung der Verhaltensweise bei Ausübung der betrieblichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention. Vielmehr wird hier ein „ganzheitlich geprägter“ Ansatz verfolgt, der die Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz eines jeden einzelnen Mitarbeiters im Blick hat und damit nicht auf das betriebliche Zusammenarbeiten und die betriebliche Gemeinschaft gerichtet ist.

     

    PRAXISTIPP | Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 EUR je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Vollkommen steuerfrei sind Gesundheitsleistungen, wenn ein „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ des Arbeitgebers besteht. Das heißt, entsprechende Leistungen können auch einen Wert von über 600 EUR haben. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei. Im Übrigen müssen die Leistungen der Gesundheitsfürsorge bestimmte Standards erfüllen. Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (vgl. im Einzelnen BMF 20.4.21, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, BStBl I 21, 700).

     
    Quelle: ID 50631127