05.01.2026 · Fachbeitrag · Wechsel der Veranlagungsart
Nachzahlungszinsen bleiben bestehen
| Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund einer Zusammenveranlagung festgesetzt wurden, bleiben auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn die Zusammenveranlagung aufgehoben und durch zwei Einzelveranlagungen ersetzt wird. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen (BFH 30.7.25, X R 11/23). |
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