· Nachricht · Gewerbesteuer
Kein Steuervorteil beim Verkauf privater Lehrinstitute
| Der BFH (22.5.25, V R 32/23) hat entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung privater Lehrinstitute nicht von der Gewerbesteuer befreit sind ‒ auch wenn der Käufer den Unterrichtsbetrieb unverändert fortführt. |
Im Streitfall hatte eine GmbH ihre Lehrinstitute per Asset Deal vollständig an einen Mitbewerber verkauft, der den Unterrichtsbetrieb nahtlos weiterführte. Das FA setzte auf den daraus erzielten Gewinn Gewerbesteuer an, da die Veräußerung nach Auffassung der Finanzbehörden nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient. Die GmbH argumentierte, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG auch den Verkauf der Institute umfassen müsse, da die Tätigkeit weiterhin dem Bildungszweck diene und auf unionsrechtlich geprägte Umsatzsteuerbefreiungen Bezug genommen werde.
Der BFH stellte jedoch klar, dass nur laufende Aktivitäten, die direkt den Unterricht ermöglichen, von der Gewerbesteuer ausgenommen sind. Die Veräußerung zielt auf einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg ab und dient nur mittelbar dem Bildungszweck ‒ sie ist daher nicht steuerfrei. Verweisungen auf das Umsatzsteuerrecht und europäische Richtlinien führen laut Gericht nicht zu einer erweiternden Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer.
FAZIT | Gewinne aus dem Verkauf privater Bildungseinrichtungen bleiben ‒ anders als laufende Unterrichtsleistungen ‒ stets gewerbesteuerpflichtig, auch wenn der Käufer die Bildungsaktivitäten fortsetzt. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 3 Nr. 13 GewStG bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen. Es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Für die Unmittelbarkeit ist dabei entscheidend, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Leistung herbeigeführt werden soll. Bezweckt der Unternehmer mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht steuerfrei |