· Nachricht · Sozialversicherung
Beitragsfreiheit für Lehrkräfte auch in „Altfällen“
| Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn deren Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG als abhängig einzustufen wäre. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen. Zur Nutzung der Übergangsregelung ist eine explizite Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben präzisiert, wann die Übergangsregelung greift (GKV-Spitzenverbände, Besprechungsergebnis vom 21.5.25). Danach soll die Regelung nicht anwendbar sein, wenn am Tag des Inkrafttretens (1.3.25) ein Klageverfahren anhängig war. Das LSG Niedersachsen-Bremen (3.9.25, L 2 BA 24/25) ist dem nun entgegengetreten. |
|
Die Klägerin, ein großer privater Bildungsanbieter, beschäftigte neben fest angestellten Lehrkräften auch Honorarkräfte mit „freien Dozentenverträgen“. Der Rentenversicherungsträger stufte diese Honorarkräfte als sozialversicherungspflichtig ein und forderte Beiträge sowie Säumniszuschläge. Ein entsprechender Bescheid wurde 2017 erlassen, der Widerspruch 2018 abgelehnt. Das Verfahren zog sich vor dem Sozialgericht bis 2023 hin, anschließend wurde Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der Rentenversicherungsträger argumentierte, dass die Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV nicht anwendbar sei, da sie sich auf aktuelle Verfahren am Inkrafttretenstag, dem 1.3.25, beziehe. Das Landessozialgericht war jedoch nicht überzeugt. |
Das LSG stimmt mit dem Rentenversicherungsträger überein, dass die Honorarkräfte abhängig beschäftigt waren, prüft jedoch die Übergangsregelung, mit der der Gesetzgeber die Versicherungspflicht modifiziert hat. Es argumentiert, dass es unlogisch wäre, den Schutzauftrag des Gesetzgebers davon abhängig zu machen, ob ein Widerspruchsverfahren beim Inkrafttreten des § 127 SGB IV noch läuft oder abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass laufende Verfahren von Lehrkräften vom Anwendungsbereich des § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV ausgeschlossen sind. Würde man den Anwendungsbereich enger fassen, würde S. 2 greifen, was letztlich dieselben Rechtsfolgen hat: Keine Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 31.12.26, sofern die betroffenen Lehrkräfte zustimmen.
PRAXISTIPP | Die GKV hat entschieden, dass § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht auf Bescheide und Feststellungen anwendbar ist, die vor dem 1.3.25 bestandskräftig wurden. Bestandskräftig sind Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können. Für Bescheide, die vor dem 1.3.25 erlassen und an diesem Tag noch nicht bestandskräftig sind, gilt § 127 SGB IV nur bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens. Bei anhängigen Klageverfahren am 1.3.25 ist § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht anwendbar. |
Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte sollten sich auf das Urteil des LSG berufen, da keine Revision zugelassen wurde. Auch Lehrkräfte, die eine abhängige Beschäftigung wünschen, können durch das Urteil ihren beitragsrechtlichen Status durchsetzen, ohne der Übergangsregelung zustimmen zu müssen. In dem aktuellen Fall war die Nachforderung des Rentenversicherungsträgers berechtigt.
Bezüglich Säumniszuschlägen weist das BSG-Urteil vom 12.12.18 (B 12 R 15/18 R) darauf hin, dass diese unangebracht sind, wenn Sozialbeiträge aufgrund einer unklaren Rechtslage nicht gezahlt wurden. Dies trifft auch auf den aktuellen Streitfall zu, da die Rechtslage bis zum Herrenberg-Urteil des BSG umstritten war. |