§ 24 GrEStG wurde im Kontext des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt, um die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Personengesellschaften anzupassen. Aufgrund von Empfehlungen des Finanzausschusses und des JStG 2024 wurde die ursprünglich geplante Aufhebung des § 24 GrEStG zum 1.1.24 bis zum 1.1.27 verschoben, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Gefahr, dass die durch das MoPeG gestärkte Rechtsfähigkeit der ...
Wenn sich die Zusammensetzung von Personengesellschaften durch Ausscheiden eines Mitunternehmers verändert, kommt es häufig zum Streit unter den Mitunternehmern über den Wert der zurückgegebenen Anteile.
Die Angabe „Mixpalette“ ist keine hinreichende Leistungsbeschreibung, sodass das Abrechnungsdokument keine Rechnung darstellt; es ermöglicht dem Leistungsempfänger daher nicht den Vorsteuerabzug (FG Münster 11.12.
Die aktuelle Episode des AStW-Podcasts mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über die Frist für Steuererklärungen gemeinnütziger Einrichtungen, das Inkrafttreten der EU-Verbraucherrichtlinie und die geplante Reform des AGG. Aktuelle Entscheidungen sind diese Woche u. a. das Urteil vom BGH zu Netflix Gutscheinbedingungen, der Beschluss vom FG Münster zur Auskunft über Mandantenforderungen und das ...
In der Episode des AStW-Podcasts nehmen Dietrich Loll und Steffen Pasler die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht unter die Lupe. In dieser Woche geht es u. a. um das Pilotprojekt „Die Steuer macht ...
Unterlässt es der Steuerpflichtige, in seiner Steuererklärung nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu erklären, dann trifft ihn nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (24.10.
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Das FG Düsseldorf (27.6.25, 5 K 125/24 U; Rev. BFH V R 47/25) hat entschieden, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliegt, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.