· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Der Begriff „Mixpalette“ ist keine hinreichende Leistungsbeschreibung – Verlust des Vorsteuerabzugs droht
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Die Angabe „Mixpalette“ ist keine hinreichende Leistungsbeschreibung, sodass das Abrechnungsdokument keine Rechnung darstellt; es ermöglicht dem Leistungsempfänger daher nicht den Vorsteuerabzug (FG Münster 11.12.25, 5 K 1900/23 U, rkr.).
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Handel mit IT-Produkten, Computern und Elektrogeräten aller Art. Sie erhielt im Streitjahr jeweils als Rechnung bezeichnete Dokumente, die u. a. folgende Warenbezeichnungen enthielten: „MixPalette mit Elektrowaren & Porzellan“, „Haushaltsmixpalette“, „Haushaltsmixpalette + Zubehör für Smartphones“, „Mixpaletten Smartphone Zubehöre“. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG nicht erfüllt seien. Es fehlte die Angabe von Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen mit dem Hinweis, dass es sich bei den erworbenen Waren regelmäßig um Kundenretouren oder Auslaufmodelle technischer und nicht technischer Geräte aus unterschiedlichen Handelsbereichen handeln würde, die gesammelt – regelmäßig auf einer Palette – weiterveräußert würden. Die Zusammenstellung der Warenpaletten erfolge in einer Weise, dass sie, die Klägerin, sich im Warenlager ihrer Lieferanten die einzelnen Waren bzw. Warengruppen heraussuche und zu einer Mixpalette zusammenstellen lasse. Der Preis sei im Anschluss individuell für jede Palette mit der Verkäuferin vereinbart worden. Die erworbenen Mixpaletten seien von ihr, der Klägerin ausgepackt worden und die Waren seien, soweit sie marktgängig gewesen seien, einzeln im Onlinehandel veräußert worden. Die Klage wurde jedoch ohne Zulassung der Revision abgewiesen.
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