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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    § 24 GrEStG und die Empfehlungen des Finanzausschusses

    von StB Matthias Borgmeier, Dipl.-Finw. (FH), LL. M., Dozent FOM Essen und RAin Ann-Kristin Gruner, LL. M., beide Kanzlei GruBo, Essen

    § 24 GrEStG wurde im Kontext des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt, um die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Personengesellschaften anzupassen. Aufgrund von Empfehlungen des Finanzausschusses und des JStG 2024 wurde die ursprünglich geplante Aufhebung des § 24 GrEStG zum 1.1.24 bis zum 1.1.27 verschoben, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Gefahr, dass die durch das MoPeG gestärkte Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft zu einer Annäherung an die Kapitalgesellschaft und damit zu einer systematischen Neubewertung im Grunderwerbsteuerrecht führen könnte. Am 6.3.26 hat der Bundesrat die dauerhafte Beibehaltung der aktuellen grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften gefordert. Die abschließende Beratung durch den Finanzausschuss ist derzeit für den 22.4.26 vorgesehen.

    1. Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch MoPeG

    Durch das MoPeG vom 10.8.21 (BGBl I 21, 3446) wurde das Gesamthandsprinzip mit Wirkung zum 1.1.24 abgeschafft. Insbesondere die GbR verfügt seitdem über eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB n. F. ). Ausweislich der Begründung zum MoPeG sollten keine ertragsteuerlichen Auswirkungen mit der Einführung verbunden sein (RegE 17.3.21, BT-Drs. 19/27635, S. 106). Fraglich war in diesem Zusammenhang, wie mit den Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG umzugehen sei, da diese auf dem Gesamthandsvermögen basieren.

    2. Anwendungsbereich von § 5 und 6 § GrEStG

    Nach § 5 Abs. 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem vorherigen Bruchteil am Grundstück entspricht. Für den umgekehrten Weg sieht § 6 Abs. 1 GrEStG ebenfalls eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor.