· Nachricht · Gesonderte Verlustfeststellung
Verspätete Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen wird zur „Steuerfalle“
Unterlässt es der Steuerpflichtige, in seiner Steuererklärung nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu erklären, dann trifft ihn nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (24.10.25, 10 K 1274/24 F) an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache regelmäßig ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wer in der Lage ist, bei der Bank eine Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes aus Aktienverkäufen zu verlangen (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG), ist nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten danach auch in der Lage, die in der Anlage KAP gestellte Frage nach „nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ zu verstehen und zu beantworten.
Die gesonderte Feststellung von Verlusten aus Aktienverkäufen ist nach Auffassung des FG ausgeschlossen, wenn die Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahrs nicht berücksichtigt wurden und der Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden kann. Schließlich seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 S. 5 EStG – mangels Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.
PRAXISTIPP — Der Besprechungsfall zeigt wieder einmal auf, welche Unsicherheiten in der Praxis bestehen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Verlustfeststellung. Durch § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die im Einkommensteuerbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen – ähnlich eines Grundlagenbescheides – hergestellt. Grundsätzlich muss daher der Einkommensteuerbescheid im Verlustentstehungsjahr angefochten werden, es sei denn, eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheids unterbleibt ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer. Ähnlich urteilte das FG Köln (21.2.25, 11 K 1676/22, Rev. BFH VIII R 4/26). Der Umstand, dass die Revision hier über eine Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde, nährt die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH. |