· Nachricht · Gesonderte Verlustfeststellung
Verspätete Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen wird zur „Steuerfalle“
Unterlässt es der Steuerpflichtige, in seiner Steuererklärung nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu erklären, dann trifft ihn nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (24.10.25, 10 K 1274/24 F) an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache regelmäßig ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wer in der Lage ist, bei der Bank eine Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes aus Aktienverkäufen zu verlangen (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG), ist nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten danach auch in der Lage, die in der Anlage KAP gestellte Frage nach „nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ zu verstehen und zu beantworten.
Die gesonderte Feststellung von Verlusten aus Aktienverkäufen ist nach Auffassung des FG ausgeschlossen, wenn die Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahrs nicht berücksichtigt wurden und der Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden kann. Schließlich seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 S. 5 EStG – mangels Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.
PRAXISTIPP — Der Besprechungsfall zeigt wieder einmal auf, welche Unsicherheiten in der Praxis bestehen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Verlustfeststellung. Durch § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die im Einkommensteuerbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen – ähnlich eines Grundlagenbescheides – hergestellt. Die Folge: Ohne Berücksichtigung der Verluste bei der Einkommensteuerfestsetzung gibt es auch keine gesonderte Verlustfeststellung. Infolgedessen muss grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs angefochten bzw. dessen Änderung beantragt werden. Lediglich dann, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt, kann der Verlust unmittelbar im Verlustfeststellungsbescheid erfasst werden (§ 10d Abs. 4 S. 5 EStG). |