Bestattungsunternehmen erbringen zumeist ein Bündel von Leistungen. Zum Leistungsumfang gehören regelmäßig – neben der eigentlichen Bestattung – die Überlassung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern, das Zurverfügungstellen von Kühlräumen zur Leichenaufbewahrung oder auch die sog. hygienische Totenversorgung. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Dabei grenzt er sich ausdrücklich von einem BMF-Schreiben ab, wonach zumindest gewisse ...
Kurz, konkret und kostenfrei: Nehmen Sie an unseren sechs 30-minütigen Live-Updates teil, die KI-Trends für Steuerkanzleien auf den Punkt bringen. Ihre Experten Martha Kiehl und Johannes Franz zeigen nützliche Tools ...
Aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht werden auch diese Woche wieder von Dietrich Loll in den Fokus genommen. Er berichtet über BMF-Schreiben zu neuen Verhandlungsgrundlagen für DBA und zur ...
Für die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen eines Hotels, für den Zugang zum WLAN-Netzwerk oder für andere Nebenleistungen darf der Regelsteuersatz angewandt werden, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden und Letztere dem ermäßigten Steuersatz unterliegt – so lässt sich die Entscheidung des EuGH vom 5.3.26 zu drei Verfahren, die der EuGH zusammengefasst hat, auf den Punkt bringen (C‑409/24 bis C‑411/24).
In der zweiten Folge des Sommerspecials nehmen Dietrich Loll und Steffen Pasler die EU-Entgelttransparenzrichtlinie unter die Lupe. Obwohl Deutschland die Umsetzungsfrist teils schleifen ließ, hat die Richtlinie ...
Das FG Düsseldorf (21.1.26, 9 K 1503/24 E,F) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen ...
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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In einem Gerichtsbescheid vom 15.1.26 (11 K 2249/25, Rev. BFH VIII R 2/26) hat sich das FG Köln zur Ausübung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO geäußert. Das FG hat klargestellt, dass hierzu konkrete und auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen erforderlich sind. Lediglich behördeninterne nicht nach außen tretende Erwägungen genügen ebenso wenig wie die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift.