· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Klare Ansage des BFH: Bestattungsleistungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Bestattungsunternehmen erbringen zumeist ein Bündel von Leistungen. Zum Leistungsumfang gehören regelmäßig – neben der eigentlichen Bestattung – die Überlassung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern, das Zurverfügungstellen von Kühlräumen zur Leichenaufbewahrung oder auch die sog. hygienische Totenversorgung. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Dabei grenzt er sich ausdrücklich von einem BMF-Schreiben ab, wonach zumindest gewisse Leistungen steuerfrei erbracht werden können ( BFH 18.12.25, V R 31/23 ; Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF 23.11.20, BStBl I 20, 1335).
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Bestattungsunternehmerin tätig und bietet neben der eigentlichen Bestattung die oben beschriebenen Leistungen an. Diese Zusatzleistungen wurden auch gesondert abgerechnet. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Leistungen trennbar wären, sodass beispielsweise die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei. Auch das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Trauerfeiern könne steuerfrei erfolgen – insbesondere, weil die Leistungen mitunter auch ohne die Bestattungsleistung angeboten würden (z. B. Trauerfeier nahe dem letzten Wohnort des Verstorbenen, aber Beisetzung am Geburtsort oder im Familiengrab an einem anderen Ort). In einem solchen Fall seien unterschiedliche Bestattungsunternehmen involviert. Es gebe zudem Bestattungsfälle, bei denen der Leichnam ohne vorherige Kühlung direkt in das Krematorium verbracht werde.
Das FA ging hingegen von einheitlichen Leistungen aus. Die Kühlraumüberlassung sowie die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern seien als Bestandteil der komplexen Leistung „Bestattung” zu beurteilen und nicht als eigenständige Hauptleistung, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei wäre. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in Kühlräumen sei so eng mit der Bestattung als solche verbunden, dass insgesamt eine einzige einheitliche Leistung vorliege. Die Durchführung der Bestattung wäre ohne die Aufbewahrung nicht möglich. Gleiches gelte auch für die Überlassung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern. Lediglich soweit Kühlräume ohne Bestattung zur Nutzung überlassen würden, seien steuerfreie Leistungen anzunehmen. Das FG hat der Sichtweise des FA zugestimmt. Die Revision blieb erfolglos, auch wenn der BFH eine andere Begründung als das FG gewählt hat.
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