· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unterschiedliche Steuersätze für Hotelumsätze
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Für die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen eines Hotels, für den Zugang zum WLAN-Netzwerk oder für andere Nebenleistungen darf der Regelsteuersatz angewandt werden, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden und Letztere dem ermäßigten Steuersatz unterliegt – so lässt sich die Entscheidung des EuGH vom 5.3.26 zu drei Verfahren, die der EuGH zusammengefasst hat, auf den Punkt bringen (C‑409/24 bis C‑411/24).
Sachverhalt
In der Rs. C‑409/24 betrieb der Kläger ein Hotel und ein Restaurant mit Parkplatz, der von den Gästen genutzt werden konnte. Eine gesonderte Vergütung für die Parkplatznutzung erhielt der Kläger nicht. Neben der Übernachtung umfasste die Beherbergungsleistung auch ein Frühstück (Streitjahre vor 2026). Die Gäste konnten jedoch darauf verzichten, dann wurden die Kosten für das Frühstück vom in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abgezogen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Übernachtung, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen eine einheitliche Leistung darstellten, und wandte daher auf diese gesamte Leistung den ermäßigten Mehrwertsteuersatz an.
Das FA vertrat die Auffassung, dass das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen von der Beherbergungsleistung zu trennen und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern seien. Die Sachverhalte, die den anderen Verfahren zugrunde lagen, waren ähnlich gelagert. So konnten die Gäste eines Hotels die Fitness- und Wellnessmöglichkeiten nutzen, ohne dass diese gesondert in Rechnung gestellt wurden. Auch hier vertrat die Klägerin die Ansicht, dass solche „kostenlosen“ Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten. Der BFH hatte die Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen. Dieser hat wie eingangs beschrieben entschieden.
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