· Nachricht · Verlustberücksichtigung
Vermietung eines Flugzeugs mittels eines Vercharterers: Einkunftserzielungsabsicht oder doch Liebhaberei?
Das FG Münster (21.1.26, 9 K 1503/24 E,F) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
Der Erblasser der Kläger hatte im Jahr 2006 eine Cessna des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere erworben und hielt dieses im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte über einen professionellen Vercharterer. Nach ständigen Verlusten aus der Vermietungstätigkeit kam es im Jahr 2014 zum Verkauf des Flugzeugs. Das FA vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.
Das FG bejahte hingegen die Einkunftserzielungsabsicht und erkannte die Verluste steuerlich an. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen, sondern durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben worden. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten konnte das FG nicht feststellen. Die Hinnahme der Verluste sei vielmehr wirtschaftlich begründbar. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.
PRAXISTIPP — Der Besprechungsfall zeigt einmal mehr, was bei Gericht für die Anerkennung der Einkunftserzielungsabsicht entscheidend ist: Neben einer positiven Prognoserechnung über 30 Jahre kommt es maßgeblich darauf an, ob private Beweggründe für die Hinnahme der Verluste festgestellt werden können oder ob dies wirtschaftlich begründet werden kann. Ohne festgestellte private Motive können Verluste selbst bei negativer Prognose anzuerkennen sein. Die Entscheidung zum Verkauf nach einer langen Verlustperiode ist ebenfalls ein Indiz für die steuerliche Anerkennung der Verluste. |